17.04.2026

Bedeutung und Bewertung von Umlaufvermögen in der Steuerkanzlei

In der Betriebswirtschaftslehre zählen vermögensrechtliche Gegenstände, die zur kurzfristigen Veräußerung oder zum Verbrauch bestimmt sind, zum Umlaufvermögen. Insbesondere in der Produktion gehören Rohstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe zum Umlaufvermögen. Diese Vermögensgegenstände werden in der Rechnungslegung als Vorräte bezeichnet, für die am Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsaufnahme, die Inventur, durchgeführt werden muss.

Bewertung nach Handels- und Steuerrecht

Im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) ist das Niederstwertprinzip zur Bewertung des Umlaufvermögens festgelegt, um die Interessen der Gläubiger zu schützen. Anschaffungen werden in der Regel zu den Anschaffungskosten angesetzt, während halbfertige Arbeiten mit den Herstellungskosten bewertet werden. Dies gilt sowohl nach Handels- als auch nach Steuerrecht.

Besonderheiten einzelner Kosten

- Vorsteuerbeträge: Abziehbare Vorsteuerbeträge zählen nicht zu den Herstellungskosten, es sei denn, der Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

- Materialgemeinkosten und Fertigungskosten: Zu den Materialgemeinkosten und den Fertigungsgemeinkosten zählen unter anderem Aufwendungen für Lagerhaltung, Transport, Vorbereitung der Fertigung und mehr.

- Wertverzehr des Anlagevermögens: Der Wertverzehr des Anlagevermögens, der der Fertigung dient, wird in der Regel als Abschreibung (AfA) berücksichtigt.

- Kosten der allgemeinen Verwaltung: Hierzu zählen Kosten für Geschäftsleitung, Einkauf, Betriebsrat, Rechnungswesen und mehr.

- Aufwendung für soziale Einrichtungenen: Kosten für die Kantine, Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer usw.

Verfahren zur Ermittlung der Herstellungskosten

Die Ermittlung der Herstellungskosten kann je nach Auslastungsgrad auf Basis tatsächlich angefallener Kosten, Kosten einer Normalbeschäftigung oder optimalen Beschäftigung erfolgen. Verschiedene Kalkulationsmethoden wie Divisionskalkulation, Äquivalenzziffernrechnung und Zuschlagskalkulation können angewendet werden, um realisiert und kalkulatorisch verursachte Kosten zu unterscheiden.

Für weiterführende Fragen und eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsstand: Juni 2025

Eike J. Giersdorf
Wirtschaftsprüfer I Steuerberater
Schwerpunkte:
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Steuerliche Beratung im Bereich Unternehmensumwandlungen
  • Steuerliche Beratung im Bereich Nachfolgeregelungen
  • Wirtschaftsprüfung - Jahresabschlussprüfung
  • Unternehmensbewertung