16.04.2026

Arztpraxis und Vertragsarztzulassung

1. Allgemeines zur Vertragsarztzulassung

Die Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung im Gesundheitswesen – die sogenannte Vertragsarztzulassung – ist eine öffentlich-rechtliche Berechtigung. Sie berechtigt und verpflichtet einen Arzt, gesetzlich krankenversicherte Patienten zu den gesetzlichen Konditionen zu behandeln. Die Regelungen hierzu finden sich in den §§ 95 ff. im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie im Bundesmantelvertrag – Ärzte und den entsprechenden Zulassungsverordnungen. Die Zulassung ist an einen bestimmten Praxissitz gebunden und Voraussetzung für die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten. Bei Übernahme einer Praxis in einem überversorgten Planungsbereich ist ein gesondertes Genehmigungsverfahren erforderlich. Werden Praxen veräußert, kann die Zulassung durch Antragstellung bei der kassenärztlichen Vereinigung ausgeschrieben werden, wodurch der Käufer unter Umständen die Zulassung erhält, auch in überversorgten Bereichen.

2. Steuerliche Folgen eines Praxiserwerbs

2.1 Steuerliche Behandlung des Erwerbs eines Praxiswerts

Beim Erwerb einer Arztpraxis wird meist ein Preis für den Praxiswert gezahlt. Dieser Wert umfasst materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie den "Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung" oder den Patientenstamm. Der Praxiswert kann abgeschrieben werden, wobei die Nutzungsdauer je nach Art des Erwerbs variiert.

2.2 Steuerliche Behandlung der Zahlung für eine Vertragsarztzulassung

Die Zahlung für eine Vertragsarztzulassung wird steuerlich behandelt, indem geprüft wird, ob ein einheitlicher Kaufpreis vorliegt oder getrennte Verträge bestehen. Laut Bundesfinanzhof ist eine Vertragsarztzulassung grundsätzlich ein Faktor des Praxiswerts und nicht separat bewertbar.

2.2.1 Praxiserwerb in einem zulassungsfreien Planungsbereich

In nicht zulassungsbeschränkten Bereichen werden die Kosten der Vertragsarztzulassung zum Praxiswert hinzugefügt und gemeinsam abgeschrieben.

2.2.2 Praxiserwerb in einem zulassungsbeschränkten Planungsbereich

In zulassungsbeschränkten Bereichen kann die Vertragsarztzulassung ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn separat für die Zulassung gezahlt wird und diese essentiell für den Erwerb ist.

2.2.3 Abschreibung und Absetzbarkeit

Die Abschreibung der Vertragsarztzulassung hängt davon ab, ob die gesamte Praxis oder nur die Zulassung erworben wurde. Der Wert der Zulassung kann im Rahmen von Nachbesetzungsverfahren übertragen und genutzt werden, unter Umständen ist eine Teilwertabschreibung möglich.

Insgesamt sind steuerliche Aspekte beim Praxiserwerb von großer Bedeutung und erfordern eine genaue Prüfung der einzelnen Bestandteile und Verträge.

Eike J. Giersdorf
Wirtschaftsprüfer I Steuerberater
Schwerpunkte:
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Steuerliche Beratung im Bereich Unternehmensumwandlungen
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