Geldwäscheprävention im Unternehmen: Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für KMU
Das Geldwäschegesetz betrifft längst nicht mehr nur Banken. Immobilienmakler, Güterhändler, Steuerberater und viele andere Unternehmen unterliegen umfassenden Sorgfalts-, Melde- und Dokumentationspflichten. Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.
Rechtsstand: März 2026
Kategorie: Wirtschaftsrecht, Compliance, Geldwäscheprävention
Inhalt
1. Was ist Geldwäsche?
2. Wer ist nach dem GwG verpflichtet?
3. Allgemeine Sorgfaltspflichten
4. Verstärkte und vereinfachte Sorgfaltspflichten
5. Risikomanagement und interne Sicherungsmaßnahmen
6. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
7. Verdachtsmeldung über goAML
8. Das Transparenzregister
9. Sanktionen bei Verstößen
1. Was ist Geldwäsche – und wie funktioniert sie?
Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung von Vermögenswerten, die aus Straftaten stammen. Ziel ist es, illegal erlangte Gelder – etwa aus Drogenhandel, Erpressung oder Waffenhandel – in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen und ihre kriminelle Herkunft zu verbergen.
Geldwäsche ist als eigenständiger Straftatbestand strafbar – unabhängig von der zugrundeliegenden Vortat. Das Strafmaß beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen (z. B. bei gewerbs- oder bandenmäßiger Geldwäsche) bis zu zehn Jahre.
Typischerweise verläuft Geldwäsche in drei Phasen: Platzierung, Verschleierung und Integration.
2. Wer ist nach dem GwG verpflichtet?
Das GwG überträgt einer Vielzahl von Unternehmen und Berufsgruppen aktive Überwachungs- und Meldepflichten. Der Kreis der sogenannten Verpflichteten wurde in den vergangenen Jahren kontinuierlich erweitert und umfasst unter anderem Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler, Güterhändler, und viele weitere.
3. Allgemeine Sorgfaltspflichten
3.1 Identifizierung des Vertragspartners (KYC)
Das GwG verpflichtet alle Verpflichteten dazu, ihre Geschäftspartner zu kennen. Dieses sogenannte KYC-Prinzip („Know Your Customer") erfordert, bei Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung die Identität des Kunden festzustellen und zu überprüfen. Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen sind diese Angaben in angemessenen Abständen zu aktualisieren.
3.2 Zweck und Art der Geschäftsbeziehung
Neben der Identität des Vertragspartners muss auch der Zweck der Geschäftsbeziehung geklärt werden – insbesondere, ob ein privater oder betrieblicher Hintergrund vorliegt. Dies kann über standardisierte Identifizierungsfragebögen erfolgen.
3.3 Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte einer Gesellschaft kontrolliert.
4. Verstärkte und vereinfachte Sorgfaltspflichten
Verstärkte Sorgfaltspflichten und vereinfachte Sorgfaltspflichten werden je nach Risikofaktoren angewendet.
5. Risikomanagement und interne Sicherungsmaßnahmen
Unternehmen müssen eine unternehmensbezogene Risikoanalyse erstellen und interne Sicherungsmaßnahmen implementieren.
6. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Verpflichtete müssen Informationen zu Vertragspartnern, Transaktionen und Geschäftsbeziehungen aufzeichnen und aufbewahren.
7. Verdachtsmeldung über goAML
Ergeben sich Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, muss dies unverzüglich gemeldet werden, ohne den betroffenen Kunden zu informieren.
8. Das Transparenzregister
Im Transparenzregister müssen Unternehmen Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten hinterlegen. Meldepflichtige Unternehmen müssen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und weitere Informationen übermitteln.
Abschließend sind Unternehmen dazu angehalten, die Geldwäscheprävention ernst zu nehmen und alle gesetzlichen Vorgaben gewissenhaft zu erfüllen, um Bußgelder und Strafen zu vermeiden.
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