17.04.2026

Merkblatt für Heilberufe: Umsatz- und Gewerbesteuer

In der steuerlichen Behandlung von Heilberufen gibt es einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt. Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten und andere heilberuflich Tätige gelten grundsätzlich als Freiberufler und sind daher von der Gewerbe- und Umsatzsteuer befreit. Diese einfache Regel wird jedoch durch zusätzliche Dienstleistungen und Nebenleistungen kompliziert. Auch die Entstehung neuer Heilberufe stellt die traditionelle Besteuerung in Frage. Die Finanzverwaltung hat dieses Thema verstärkt im Blick und richtet ihre Prüfungen darauf aus.

Umsatzsteuer bei Heilberufen

Die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut oder Hebamme sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit gemäß § 4 Nr. 14a Umsatzsteuergesetz. Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Feinheiten zu beachten.

- Ärzte: Alle Maßnahmen, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, sind steuerbefreit. Auch prophylaktische Maßnahmen fallen darunter.

- Zahnärzte: Die Ausübung der Zahnheilkunde ist von der Umsatzsteuer befreit. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Bleaching als Heilbehandlung angesehen werden.

- Heilpraktiker: Die Ausübung der Heilkunde am Menschen ist steuerfrei.

- Physiotherapeuten: Bestimmte Leistungen wie Peloidbäder oder Inhalationen können dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, wenn sie nicht unter die Heilberufe-Befreiung fallen.

- Hebammen: Die eigenverantwortliche Betreuung von Schwangeren und die Betreuung vor und nach der Geburt sind von der Umsatzsteuer befreit.

Checklisten Umsatzsteuer

Um zu prüfen, ob bestimmte Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen oder nicht, können Checklisten eine hilfreiche Orientierung bieten. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater im Zweifelsfall unerlässlich ist.

Umsatzsteuerpflichtige Umsätze

Einige Tätigkeiten können unter bestimmten Umständen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen:

- Schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten

- Vortragstätigkeiten

- Lieferung von Hilfsmitteln

- Kosmetische Leistungen von Podologen

- Gutachten für rechtliche Verfahren

Umsatzsteuerbefreite Umsätze

Manche Leistungen bleiben hingegen von der Umsatzsteuer befreit, auch wenn sie nicht direkt der Heilbehandlung dienen:

- Vorsorgeuntersuchungen

- Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

- Betriebsärztliche Leistungen

- Gutachten zur Hilfsmittelversorgung

Für Heilberufe besteht grundsätzlich keine Gewerbesteuerpflicht, da sie als freie Berufe gelten. Allerdings können gewerbliche Tätigkeiten wie der Verkauf von Hilfsmitteln diese Regelung komplizieren. Besonders bei Gemeinschaftspraxen ist Vorsicht geboten, da hier eine Infektion der Gewerblichkeit auf die gesamte Praxis stattfinden kann. Eine genaue Prüfung der Gewerbesteuerpflicht ist daher unerlässlich.

Checklisten Gewerbesteuer

Für die Einordnung, ob eine Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig ist oder nicht, sind folgende Aspekte zu beachten:

- Gewerbesteuerfreie Tätigkeiten wie Tätigkeiten für Gerichte oder Versicherungsanstalten als Gutachter

- Einzelfälle wie der Verkauf von Kontaktlinsen durch Augenärzte

Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater ist in diesem Bereich besonders empfehlenswert, da die steuerlichen Konstellationen in der Praxis sehr vielfältig sein können.

Hinweis: Dieses Merkblatt dient nur zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater. Es basiert auf dem Rechtsstand von September 2025.

Eike J. Giersdorf
Wirtschaftsprüfer I Steuerberater
Schwerpunkte:
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Steuerliche Beratung im Bereich Unternehmensumwandlungen
  • Steuerliche Beratung im Bereich Nachfolgeregelungen
  • Wirtschaftsprüfung - Jahresabschlussprüfung
  • Unternehmensbewertung