20.04.2026

Plastiksteuer Spanien: Was deutsche Unternehmen, Importeure, Online-Händler und E-Commerce-Shops wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Spanien eine Sondersteuer auf Einwegkunststoffverpackungen – die sogenannte Plastiksteuer (span.: Impuesto Especial sobre los Envases de Plástico no Reutilizables). Betroffen sind nicht nur spanische Unternehmen: Auch deutsche Lieferanten, EU-Importeure, Online-Händler und E-Commerce-Unternehmen, die Waren nach Spanien versenden, können steuerpflichtig werden. Gerade im grenzüberschreitenden E-Commerce – etwa über Plattformen wie Amazon, Zalando oder den eigenen Webshop – unterschätzen viele Händler diese Steuerpflicht. Der Steuersatz beträgt 0,45 EUR pro Kilogramm nicht recycelten Kunststoffs. Wer die Regeln nicht kennt, riskiert Bußgelder und Nachzahlungen. Diese Seite erklärt, wen die Steuer trifft, welche Pflichten bestehen und wie unsere Kanzlei Sie bei der Compliance unterstützt.

Plastiksteuer Spanien 2026 – die wichtigsten Fakten

- Rechtsgrundlage: Gesetz 7/2022 (Ley de Residuos y Suelos Contaminados)

- In Kraft seit: 1. Januar 2023

- Steuersatz: 0,45 EUR / kg nicht recycelter Einwegkunststoff

- Freigrenze: < 5 kg nicht recycelter Kunststoff pro Monat (Einfuhr / ig. Erwerb)

- Zertifizierung: Pflicht seit 01.01.2024: akkreditierte Stelle nach UNE-EN 15343:2008

- EPR-Pflicht: Seit 01.01.2025: alle Gewerbe-/Industrieverpackungen bei PRO registriert

- Geltungsbereich: Ganz Spanien inkl. Ceuta, Melilla und Kanarische Inseln

- Steuerbehörde: AEAT – Agencia Estatal de Administración Tributaria

Wen betrifft die spanische Plastiksteuer?

Die Steuer gilt für alle Unternehmen, die nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen erstmals auf dem spanischen Markt in Verkehr bringen – unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Konkret betroffen sind:

- Spanische Hersteller von Einwegkunststoffverpackungen

- Importeure aus Drittstaaten (Steuerentstehung bei der Zollanmeldung)

- Innergemeinschaftliche Erwerber aus EU-Mitgliedstaaten (z. B. deutsche Lieferanten)

- Online-Händler und E-Commerce-Shops aus Deutschland und der EU, die direkt an spanische Endkunden liefern – unabhängig vom Vertriebskanal (eigener Webshop, Marktplatz, Dropshipping)

- Fulfillment-Dienstleister und Lagerhalter die im Auftrag ausländischer E-Commerce-Händler Waren in Spanien lagern und versenden

Wichtig: Wer monatlich weniger als 5 Kilogramm nicht recycelten Kunststoff einführt oder innergemeinschaftlich erwirbt, ist von der Steuer befreit. Unterhalb dieser Freigrenze entsteht keine Steuerpflicht.

Praxishinweis für Online-Händler und E-Commerce-Unternehmen

Betreiben Sie einen Webshop und versenden Sie Bestellungen nach Spanien? Dann fallen Ihre Versandverpackungen – Kartons mit Kunststofffolie, Luftpolsterumschläge, Klebeband aus Kunststoff, Schutzfolien – grundsätzlich unter die Plastiksteuer. Auch wer über Amazon FBA, eBay oder andere Marktplätze verkauft und Waren in spanische Amazon-Lager einlagert, kann steuerpflichtig sein. Ohne spanische Niederlassung muss zusätzlich ein steuerlicher Vertreter (Representante Fiscal) bei der AEAT benannt werden – und zwar vor dem ersten steuerpflichtigen Umsatz.

Eike J. Giersdorf
Wirtschaftsprüfer I Steuerberater
Schwerpunkte:
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Steuerliche Beratung im Bereich Unternehmensumwandlungen
  • Steuerliche Beratung im Bereich Nachfolgeregelungen
  • Wirtschaftsprüfung - Jahresabschlussprüfung
  • Unternehmensbewertung