17.04.2026

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen während der Corona-Pandemie

1 Einleitung

Die Corona-Pandemie hat zahlreiche Unternehmen an den Rand des Ruins gebracht. Um wirtschaftliche Folgen abzumildern, wurden Soforthilfen gewährt, deren Rückzahlungsmodalitäten für viele Unternehmen unklar sind. Die Überbrückungshilfe soll kleinen und mittleren Unternehmen nun weitergehende Liquiditätshilfe von Juni bis August 2020 und darüber hinaus bieten.

2 Wer kann die Überbrückungshilfe beantragen?

Empfangsberechtigt sind Unternehmen, die in den Monaten April und Mai 2020 empfindliche Umsatzrückgänge verzeichneten. Dabei sind auch Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Beantragung werden im Detail erläutert.

3 Welche Kosten sind förderfähig?

3.1 Fixkosten

Im Gegensatz zu Soforthilfen werden bestimmte Betriebsausgaben prozentual gefördert. Nur bestimmte, vorher festgelegte Fixkosten sind förderfähig. Es werden Beispiele genannt, was als förderfähig gilt und was nicht.

3.2 Liste der förderfähigen Kosten

Eine abschließende Liste von förderfähigen Kosten wird aufgestellt, darunter Mieten, Zinsaufwendungen, Ausgaben für Instandhaltung und andere betriebliche Ausgaben.

4 Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung richtet sich nach dem Umsatzrückgang im Förderzeitraum und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Erstattungssätze und maximalen Erstattungsbeträge werden detailliert erklärt und anhand von Beispielen verdeutlicht.

5 Wie funktioniert der Antrag?

Die Antragstellung erfolgt in zwei Phasen, wobei ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beteiligt sein muss. Der Antrag muss Schätzungen und Prognosen enthalten, während der Nachweis der tatsächlichen Werte später erfolgt. Der Prozess wird detailliert beschrieben, einschließlich der Nachweispflichten.

6 Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?

Ja, die Überbrückungshilfe ist steuerbar und unterliegt der Einkommensteuer sowie eventuell der Gewerbesteuer. Der Abzug von zurückzuzahlenden Beträgen als Betriebsausgaben wird erläutert.

Rechtsstand: Oktober 2020

Eike J. Giersdorf
Wirtschaftsprüfer I Steuerberater
Schwerpunkte:
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Steuerliche Beratung im Bereich Unternehmensumwandlungen
  • Steuerliche Beratung im Bereich Nachfolgeregelungen
  • Wirtschaftsprüfung - Jahresabschlussprüfung
  • Unternehmensbewertung