17.04.2026

Umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsratshonoraren

1. Allgemeines

1.1 Hintergrund

Seit Jahrzehnten galten Aufsichtsräte als umsatzsteuerliche Unternehmer, bis eine EuGH-Entscheidung im Jahr 2019 die Rechtslage veränderte. Dieser Artikel enthält wichtige Informationen zur korrekten Abrechnung und Gestaltung von Aufsichtsratshonoraren.

1.2 Änderung der Rechtsprechung

Die Rechtsprechungsänderung des BFH und des EuGH im Jahr 2019 führte zu Unsicherheiten bei Aufsichtsräten und Unternehmen. Es wurde festgestellt, dass nicht alle Aufsichtsräte als umsatzsteuerliche Unternehmer zu behandeln sind.

1.3 Handlungsbedarf prüfen

Aufsichtsräte und Unternehmen sollten dringend prüfen, ob Anpassungen bei der Abrechnung von Aufsichtsratshonoraren erforderlich sind. Praxisnahe Handlungsempfehlungen werden in diesem Artikel dargelegt.

2. Gesellschaftsrechtlicher Rahmen

Aktiengesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, einen Aufsichtsrat einzurichten. Die Vergütungsstrukturen für Aufsichtsräte variieren je nach Unternehmen und können aus verschiedenen Bestandteilen bestehen.

3. Umsatzsteuer bei nicht vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigten Gesellschaften

Branchen wie das Gesundheitswesen oder Finanzdienstleistungen sind oft nicht vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Belastung mit Umsatzsteuer auf Aufsichtsratshonorare kann eine finale Kostenbelastung darstellen.

4. Umsatzsteuerliche Beurteilung

4.1 BFH-Rechtsprechung bis zum Jahr 2019

Die bisherige Rechtsprechung behandelte Aufsichtsräte als umsatzsteuerliche Unternehmer, sofern die Kleinunternehmergrenze unterschritten wurde.

4.2 EuGH-Entscheidung vom 13.06.2019

Der EuGH entschied, dass nicht alle Aufsichtsräte als umsatzsteuerliche Unternehmer anzusehen sind, insbesondere wenn kein Vergütungsrisiko besteht.

4.3 Änderung der BFH-Rechtsprechung

Der BFH entschied, dass eine feste Vergütung ohne Vergütungsrisiko keine umsatzsteuerbare unternehmerische Tätigkeit darstellt.

4.4 Änderung der Verwaltungsauffassung

Das BMF passte seine Verwaltungsauffassung an und legte Kriterien fest, wann ein Aufsichtsrat als umsatzsteuerlicher Unternehmer gilt.

5. Handlungsempfehlungen

5.1 Behandlung auf Ebene der Gesellschaften

Vergütungsvereinbarungen sollten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Änderungen können zu einer umsatzsteuerlichen Entlastung führen.

5.2 Behandlung auf Ebene des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds

Aufsichtsräte sollten prüfen, ob sie als umsatzsteuerliche Kleinunternehmer gelten und ob Anpassungen bei den Vergütungen notwendig sind.

Rechtsstand: Juli 2025. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Eike J. Giersdorf
Wirtschaftsprüfer I Steuerberater
Schwerpunkte:
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Steuerliche Beratung im Bereich Unternehmensumwandlungen
  • Steuerliche Beratung im Bereich Nachfolgeregelungen
  • Wirtschaftsprüfung - Jahresabschlussprüfung
  • Unternehmensbewertung