17.04.2026

Verdeckte Gewinnausschüttung in Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist ein Begriff, der sowohl im Steuerrecht als auch im Handels- und Gesellschaftsrecht Anwendung findet. Finanzgerichte verwenden diesen Begriff, um Vermögensverlagerungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Anteilseignern sachgemäß zu besteuern. Im Steuerrecht bezieht sich vGA auf Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und sich auf den Unterschiedsbetrag im Sinne des Einkommensteuergesetzes auswirken. Im Handels- und Gesellschaftsrecht hingegen liegt eine vGA vor, wenn Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen an Gesellschafter ohne angemessene Gegenleistung gewährt werden.

Voraussetzungen

2.1 Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung

Vermögensminderung tritt auf, wenn die Kapitalgesellschaft Aufwendungen ohne angemessene Gegenleistung tätigt. Verhinderte Vermögensmehrung liegt vor, wenn die Gesellschaft auf eine angemessene Entlohnung für erbrachte Leistungen verzichtet. Eine vGA kann auch durch reine tatsächliche Handlungen verursacht werden, nicht nur durch Rechtshandlungen der Gesellschaftsorgane. Die Ermittlung von Vermögensminderung oder verhinderter Vermögensmehrung erfolgt anhand einer fiktiven Steuerbilanz und des Unterschiedsbetrags.

2.2 Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Die Minderung oder Verhinderung von Vermögen muss durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Der Fremdvergleich ist entscheidend, um festzustellen, ob die Handlung auch einem Nichtgesellschafter gewährt worden wäre. Risikogeschäfte, die im Interesse eines Gesellschafters erfolgen, können ebenfalls als vGA angesehen werden.

2.3 Auswirkung auf die Einkommenshöhe

Die Zuwendung muss sich auf den Steuerbilanzgewinn auswirken, um als vGA zu gelten. Ziel ist es, mögliche Verschiebungen des Steuersubstrats zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu korrigieren.

Rechtsfolgen

3.1 Auf Ebene der Gesellschaft

Bei einer vGA wird der gemeine Wert als Maßstab genommen. Die vGA wird außerbilanziell dem bilanzierten Gewinn hinzugerechnet und unterliegt der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Eine vGA kann die Körperschaftsteuerbelastung erhöhen und den Solidaritätszuschlag mit sich bringen. Umsatzsteuer oder nicht abziehbare Vorsteuer sind nicht zusätzlich zu hinzuzurechnen.

3.2 Auf Ebene des Gesellschafters

Liegt eine vGA vor, wird sie auch bei der Veranlagung des Gesellschafters berücksichtigt. Die Einkommensteuer wird entsprechend angepasst, abhängig davon, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird. Die vGA kann zu einer Umqualifizierung in Kapitaleinkünfte führen, wenn ein beherrschender Gesellschafter unangemessene Vergütungen erhält.

3.3 Beispiel zur Steuerbelastung bei einer vGA

Ein Beispiel verdeutlicht die steuerlichen Auswirkungen einer vGA auf eine GmbH und ihren Gesellschafter-Geschäftsführer. Eine unangemessene Vergütung führt zu zusätzlichen Steuerzahlungen auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene.

Insgesamt zeigt sich, dass die vGA ein komplexes Thema ist, das sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch auf Ebene des Gesellschafters steuerliche Folgen hat. Die genaue Prüfung und rechtliche Einordnung von verdeckten Gewinnausschüttungen sind für Unternehmen und ihre Anteilseigner von großer Bedeutung.

Eike J. Giersdorf
Wirtschaftsprüfer I Steuerberater
Schwerpunkte:
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