Vorsteuervergütungsverfahren
1. Allgemeines
Das Vorsteuervergütungsverfahren bietet Unternehmen die Möglichkeit, sich die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer erstatten zu lassen. Diese Erstattung kann sowohl für deutsche Unternehmen, die ausländische Umsatzsteuer zurückfordern möchten, als auch für im Ausland ansässige Unternehmen, die deutsche Umsatzsteuer erstattet bekommen wollen, relevant sein. Der Ablauf und die Voraussetzungen des Verfahrens variieren je nach Sitz des Unternehmens, sei es in Deutschland, innerhalb der EU oder außerhalb der EU. Anträge sind beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen.
2. Regelung seit 01.01.2010
Seit dem 1. Januar 2010 müssen Vergütungsanträge innerhalb der EU ausschließlich elektronisch eingereicht werden. Deutsche Unternehmer reichen ihre Anträge über das Onlineportal des BZSt ein, während im EU-Ausland ansässige Unternehmer ihre Anträge über die zuständige Behörde ihres Landes einreichen. Das Verfahren bringt Erleichterungen wie den Wegfall von länderbezogenen Antragsformularen und die Möglichkeit, elektronische Rechnungskopien anstelle von Originalrechnungen einzureichen.
3. In Deutschland ansässige Unternehmer
3.1 Unternehmerbescheinigung
Deutschland ansässige Unternehmer können eine Bescheinigung ihrer Unternehmereigenschaft vom Finanzamt erhalten, falls sie im Drittland eine Vorsteuervergütung beantragen möchten.
3.2 Vorsteuervergütungsverfahren für im EU-Ausland berechnete Umsatzsteuer
Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, dem in einem anderen EU-Staat Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, kann über das BZSt eine Vorsteuervergütung beantragen. Für jeden EU-Staat ist ein separater Antrag erforderlich, der bestimmte Angaben und Belege benötigt.
4. Im Ausland ansässige Unternehmer
4.1 Sitz im Ausland
Um in Deutschland die Vorsteuer vergüten zu lassen, muss ein Unternehmer im Ausland ansässig sein. Dabei gelten spezifische Voraussetzungen und Ausschlüsse.
4.2 Weitere Voraussetzungen
Der ausländische Unternehmer darf keine steuerbaren Umsätze im Vergütungszeitraum in Deutschland erbracht haben, um am Vorsteuervergütungsverfahren teilnehmen zu können.
4.3 Ausschluss des Vorsteuervergütungsverfahrens
In bestimmten Fällen findet das Vorsteuervergütungsverfahren keine Anwendung, und die Vorsteuer kann nur durch das normale Besteuerungsverfahren erlangt werden.
4.4 bis 4.6 Weitere Details
Für im EU-Ausland oder in Drittländern ansässige Unternehmer gelten unterschiedliche Regelungen und Verfahrensabläufe zur Beantragung und Durchführung der Vorsteuervergütung.
Abschließend ist zu beachten, dass die Informationen im Text den Stand bis März 2024 widerspiegeln und individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Bei Fragen zur Vorsteuervergütung stehen die Experten der Steuerkanzlei gerne zur Verfügung.
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