Die neue Anti-Geldwäsche-Richtlinie

11.04.2024

Die überarbeiteten Bestimmungen der 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie betreffen die zentralen Meldestellen, Aufsichtsbehörden und das Transparenzregister. Vor allem jedoch bedeutet die Richtlinie eine Einschränkung der bisherigen Selbstverwaltung der beratenden und prüfenden Berufe im Kampf gegen Geldwäsche.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) betont die Bedeutung der Selbstverwaltung und fordert den deutschen Gesetzgeber auf, die Umsetzung der 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie mit viel Fingerspitzengefühl vorzunehmen.

Im Januar erzielte der Europäische Gesetzgeber im Trilogverfahren eine Einigung über die Hauptaspekte des Anti-Geldwäsche-Pakets. Der DStV hatte bereits über die durch die Anti-Geldwäsche-Verordnung resultierenden Änderungen der Verpflichtungen für den Berufsstand informiert.

Parallel zur Anti-Geldwäsche-Verordnung einigten sich Vertreter des Rates der EU und des EU-Parlaments auch auf die neuen Bestimmungen der 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie. Diese soll die institutionelle Organisation zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Mitgliedstaaten harmonisieren und konkretisieren. Zudem beinhaltet sie überarbeitete Bestimmungen zur Zusammenarbeit der nationalen Behörden.

Regelungsinhalt

Die Anti-Geldwäsche-Richtlinie klärt die Zuständigkeiten und Pflichten der zentralen Meldestellen genauer und legt Regeln für deren Rückmeldungen an die Verpflichteten fest. Des Weiteren enthält die neue Richtlinie Bestimmungen zur Angleichung der Risikokategorien, um einheitliche Risikoeinschätzungen in ähnlichen Situationen innerhalb der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Darüber hinaus werden die Aufgaben der Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer überarbeitet, wie beispielsweise das Transparenzregister in Deutschland, um Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten besser zu erfassen.

Insgesamt handelt es sich um wichtige und effektive Regelungen, um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zukünftig zu verbessern.

Selbstverwaltung der beratenden und prüfenden Berufe

Die 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie sieht insbesondere eine Neufassung der Befugnisse und Pflichten der zuständigen Aufsichtsbehörden vor. Gemäß dieser Richtlinie müssen Selbstverwaltungseinrichtungen, die als Aufseher fungieren, künftig von staatlichen Behörden überwacht werden, was eine neue Verpflichtung für die Mitgliedstaaten darstellt.

Die Richtlinie legt die Aufgaben fest, die von der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen werden sollen. Hierzu gehört unter anderem die Überprüfung der personellen und technischen Ausstattung der Selbstverwaltungseinrichtungen sowie die Gewährleistung einer angemessenen und effektiven Erfüllung der Aufgaben durch die Kammern. Darüber hinaus sollen Ausnahmen von der individuellen Risikoanalyse überprüft werden.

Für die Kammern der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bedeutet dies eine verstärkte staatliche Überwachung im Vergleich zum bisherigen Verhältnis der Rechtsaufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Diese Neuerungen stellen daher einen Einschnitt in das Selbstverständnis der Selbstverwaltung der Berufsstände dar.

Allerdings lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde gegenüber den Selbstverwaltungseinrichtungen einen gewissen Spielraum, wie diese Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden sollen.

Es ist wichtig, dieses Ermessen zu nutzen. Daher kommt dem Bundesgesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht eine besondere Verantwortung zu. Es sollte vermieden werden, Regelungen einzuführen, die über die Richtlinie hinausgehen ("gold-plating").

Der DStV fordert stattdessen, dass eine Auslegung der Richtlinienvorgaben erfolgt, die sicherstellt, dass die Selbstverwaltung nur so weit eingeschränkt wird, wie es unbedingt erforderlich ist, um die Interessen zu wahren.

In diesem Zusammenhang muss die Bundesregierung auch prüfen, wie die Festlegung auf eine zuständige Aufsichtsbehörde, wie in der Richtlinie vorgesehen, mit dem föderalen Aufsichts- und Kammersystem in Deutschland vereinbar ist.

Ansprechpartner

Eike J. Giersdorf
Wirtschaftsprüfer I Steuerberater
Schwerpunkte
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Steuerliche Beratung im Bereich Unternehmensumwandlungen
  • Steuerliche Beratung im Bereich Nachfolgeregelungen
  • Wirtschaftsprüfung - Jahresabschlussprüfung
  • Unternehmensbewertung