Allgemeine Auftragsbedingungen
Die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen („AAB“) gelten für Verträge zwischen EGIDO GmbH Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („Berater“) und ihrem Auftraggeber („Auftraggeber“ / „Mandant“), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Schrift- oder Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
§ 1 Auftragsumfang
(1) Für den Umfang der vom Berater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag kann mündlich oder in Schrift- oder Textform erteilt werden.
(2) Die Beratung erfolgt ausschließlich nach deutschem Steuerrecht. Sofern ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung in Schrift- oder Textform.
(3) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) durchgeführt.
(4) Kann der Berater den Mandanten zwecks Abstimmung über die Einlegung von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen nicht erreichen, ist der Berater befugt, fristwahrende Handlungen vorzunehmen.
(5) Der Berater wird die vom Mandanten übermittelten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Belege, als richtig zu Grunde legen. Im Übrigen besteht keine Pflicht des Beraters, ihm bei Gelegenheit bekannt gewordene Sachverhalte auf ihre steuerliche Relevanz hin zu überprüfen. Die Überprüfung überlassener Unterlagen und Belege, insbesondere Buchführung und Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, auf Vollständigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit obliegt dem Berater nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist.
(6) Der Berater ist nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen der Rechtslage oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen, wenn die berufliche Äußerung abschließend erfolgt ist oder nach abschließender Erledigung der Angelegenheit.
(7) Eine Offenlegung nach § 325 HGB im elektronischen Bundesanzeiger obliegt ausschließlich dem Mandanten, sofern nicht eine gesonderte Beauftragung schriftlich oder in Textform erfolgt ist.
(8) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Der Mandant wird für die Einlegung von Rechtsbehelfen aller Art und seine Vertretung vor Behörden und Gerichten dem Berater einen gesonderten Auftrag und eine gesonderte schriftliche Vollmacht erteilen. Insbesondere der Auftrag zur Klageerhebung ist nur wirksam, wenn diesem eine schriftliche Prozessvollmacht beigefügt ist. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Berater im Zweifel gemäß seines Berufsrechtes zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.
§ 2 Pflichten des Mandanten
(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Er hat insbesondere dem Berater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen und erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zu übergeben. Dem Berater sind die notwendigen Unterlagen so rechtzeitig zu überlassen, dass dem Berater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung Beraters über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
(2) Der Mandant hat alle schriftlichen, mündlichen oder elektronisch übermittelten Mitteilungen des Beraters zur Kenntnis zu nehmen. In der Art der Übermittlung ist der Berater grundsätzlich frei. Sollte der Mandant Fragen zu den Mitteilungen haben oder deren Relevanz nicht nachvollziehen können, hat er unverzüglich mit dem Berater Rücksprache zu nehmen.
(3) Der Mandant wird alles unterlassen, was die Unabhängigkeit des Beraters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(4) Der Mandant wird Arbeitsergebnisse des Beraters nur mit dessen schriftlicher oder elektronischer Einwilligung Dritten zugänglich machen, soweit sich diese Einwilligung nicht bereits aus dem Auftragsinhalt ergibt. Er wird auch die Urheberrechte des Beraters beachten.
(5) Setzt der Berater in den Räumen des Auftraggebers Datenverarbeitungsprogramme mit dessen Einwilligung ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht. Der Mandant ist nach Vertragsbeendigung zur weiteren Nutzung solcher Programme (Hard- und Software) zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile – unter Beachtung der Anweisungen des Beraters – nach Einwilligung des Beraters berechtigt, wenn der Nutzungszeitraum unter Vereinbarung einer angemessenen Vergütung festgelegt wird. § 12 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 3 Unterlassene Mitwirkung und anderer Verzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 2 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Berater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Berater nach Setzung einer angemessenen Frist für die Mitwirkung oder Leistung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (siehe § 12 Abs. 2). Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Annahmeverzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Insbesondere ist der Berater berechtigt, den durch die Verletzung der Mitwirkungshandlung des Mandanten entstandenen Mehraufwand, etwa durch die verspätete Einreichung oder Hochladung von Belegen, oder eine erforderliche Mehr- und Nacharbeit nach der vereinbarten Vergütung, hilfsweise nach StBVV, dem Mandanten in Rechnung zu stellen. Der Berater ist berechtigt, alle bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen abzurechnen (z. B. Servicepauschalen, Pauschalen Mandanten Info-Portal). Er ist insbesondere berechtigt, als Schaden (1) eine angemessene Entschädigung für die bereits beauftragten, aber nicht mehr erbrachten Leistungen der Buchführung im Wert von 90 % des auf diesen Auftrag entfallenden vereinbarten Honorars, (2) eine angemessene Entschädigung für die bereits beauftragten, aber nicht mehr erbrachten Leistungen der Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen im Wert von 1/12 des für den Auftrag vereinbarten Honorars pro begonnenem Monat ab Auftragsbeginn, (3) die gesamte Jahrespauschale für die Cloud-Anwendung der DATEV sowie (4) alle Kosten der Vorbereitungshandlungen für den Jahresabschluss und die Steuererklärungen zu verlangen.
§ 4 Mitwirkung Dritter
(1) Der Berater ist unter Beachtung der DSGVO berechtigt, zur Ausführung des Auftrags personenbezogene Daten des Mandanten maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. In Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO ist der Berater berechtigt, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Der Berater hat dafür zu sorgen, dass dieser entsprechend § 5 zur Verschwiegenheit verpflichtet und mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet ist.
(2) Der Berater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, datenverarbeitende Unternehmen (Rechenzentren) und fachkundige Dritte hinzuzuziehen. Aus diesem Grund hat der Mandant (bei Zusammenveranlagung beide Ehegatten) dem Berater eine Einwilligung gemäß DSGVO in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der der Mandant zu verstehen gibt, dass er mit der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, zur Verfügung zu stellen. Der Berater wird bei der Hinzuziehung fachkundiger Dritter und Daten verarbeitender Unternehmen dafür sorgen, dass diese entsprechend § 5 zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Der Berater ist berechtigt, im Fall der Bestellung von Vertretern (§ 69 StBerG) oder Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) diesen Einsicht in die Handakten im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG zu gewähren.
§ 5 Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Der Berater ist verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Diese Verschwiegenheitspflicht obliegt ihm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dies gilt im gleichen Umfang für die Mitarbeiter des Beraters und einem nach DSGVO bestellten Datenschutzbeauftragten oder von ihm beauftragte Dienstleister zur Datenaufbereitung.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, sofern die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters erforderlich ist. Der Berater ist insbesondere insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung in einem Versicherungsfall verpflichtet ist.
(3) Der Berater darf nur mit Einwilligung des Mandanten Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Unter lagen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten übergeben.
(4) Die gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(5) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, sofern der Mandant den Berater in Schrift- oder Textform davon entbindet. Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer / Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird. Der Mandant ist jederzeit befugt, das vorstehende Einverständnis zu widerrufen oder aber sich vom Vertrag zu lösen. Diese Einwilligung umfasst nicht ein Einverständnis Dritter (z. B. Kinder, Ehegatte).
(6) Der Berater hat bei der Versendung von Schriftstücken jeder Art auf Papier oder in elektronischer Form die Pflicht zur Verschwiegenheit zu beachten. Auf Seiten des Mandanten sorgt dieser für die Verschwiegenheit beim Empfang der Schriftstücke in jeder Art, insbesondere im Fax- und E-Mail-Verkehr.
(7) Die Abtretung von Honorarforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen oder Vereinigungen i. S. d. § 3 S. 1 StBerG ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig (§ 64 Abs. 2 S. 1 StBerG). Im Übrigen sind Abtretungen oder Übertragungen dieser Forderungen nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt sind. Vor der Einwilligung wird der Mandant über die Informationspflicht des Beraters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufgeklärt, der in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wird wie der beauftragte Berater (§ 402 BGB). Der Auftraggeber erhält bei Mandatserteilung ein entsprechendes Formular zur Unterzeichnung, das den Berater berechtigt, Honorarforderungen an ein zum Inkasso befugtes Unternehmen (Verrechnungsstelle, Inkassobüro, Factoring-Dienstleister) zur Durchsetzung fälliger Gebührenansprüche abzutreten.
§ 6 Beseitigung von Mängeln
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Dem Berater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung der Mängel, oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Mandant auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch eine andere zur Steuerberatung berechtigte Person beseitigen lassen bzw. die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder andere gesetzliche Rechte geltend machen. Die von dem Berater für eine Mängelbeseitigung durch die andere zur Steuerberatung berechtigte Person zu tragenden Kosten sind auf die für die Leistung mit dem Berater vereinbarte Vergütung begrenzt. Der Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel ist unverzüglich nach Kenntnis in Schrift- oder Textform geltend zu machen. Er verjährt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Berater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Berater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Beraters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 7 Haftung
(1) Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf € 4 Mio. 2 (in Worten: vier Millionen EUR) begrenzt.
(2) Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts und für Folgeaufträge des Mandanten; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät / Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät / Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät / Partnerschaft eintretende Sozien / Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen.
(3) Die vereinbarte Haftungsbegrenzung nach Abs. (1) und (2) gilt von Beginn des Mandatsverhältnisses an, hat also rückwirkende Kraft, und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
(4) Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Vereinbarung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Haftungsbegrenzungsvereinbarung – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – aber unberührt. Soweit im Einzelfall von der Haftungsregelung des § 7 abgewichen werden soll, bedarf es mithin einer gesonderten Vereinbarung in Schriftform, die dem Mandanten bei Vertragsschluss ausgehändigt wird.
§ 8 Bemessung der Vergütung
(1) Die Vergütung für die in § 1 genannten Tätigkeiten bestimmen die Parteien mittels gesonderter Vergütungsvereinbarung. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung bzw. StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Nur in außergerichtlichen Angelegenheiten ist die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung als der gesetzlichen Vergütung zulässig. Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder von einem Gericht der EU rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(4) Der Berater kann die Herausgabe seiner Ergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Forderungen – insbesondere Gebühren und Auslagen – befriedigt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zurückbehaltung nach den Umständen des Einzelfalls – insbesondere bei verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge – gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde
§ 9 Vorschuss
Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Berater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Berater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nach-teile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
§ 10 Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Der Berater hat die Handakten für eine Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren, in jedem Fall bis zum Ablauf der für die Aufbewahrung der Akten für den Mandanten bestimmten gesetzlichen Fristen. Diese Verpflichtung erlischt vor Ablauf von zehn Jahren, wenn der Berater den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Mandant nicht innerhalb einer angemessenen Frist (i.d.R. binnen drei Monaten) nach Erhalt des Aufforderungsschreibens diesem nachgekommen ist.
(2) Sämtliche Unterlagen sind unter Beachtung der DSGVO zu verwahren. Sofern die Unterlagen durch den Berater entsorgt werden, hat dies unter Beachtung der DSGVO zu erfolgen.
(3) Handakten im Sinne dieser Vorschrift sind alle Schriftstücke, die der Berater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für diesen erhalten hat. Dies gilt nicht für die Korrespondenz zwischen Berater und Mandanten und für Schriftstücke, die der Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Entsprechendes gilt für zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere.
(4) Der Berater hat auf Anforderung des Mandanten, spätestens nach Beendigung des Beratungsvertrags, die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Er hat jedoch das Recht, vor Herausgabe der Unterlagen an den Mandanten Abschriften oder Fotokopien zu fertigen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 9 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.
§ 11 Urheberrechtsschutz
Die Leistungen des Beraters unterliegen dem Schutz des geistigen Eigentums. Der Mandant erhält die schriftlichen Arbeitsergebnisse zur vereinbarten (bestimmungsgemäßen) Verwendung. Eine anderweitige Verwendung, wie beispielsweise die Weitergabe an einen Dritten für nicht steuerliche Zwecke bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beraters.
§ 12 Vertragsbeendigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung oder durch Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, § 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner jederzeit mit sofortiger Wirkung – außer zur Unzeit – außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen dem Steuerberater und dem Auftraggeber auszuhandeln und zu schließen ist.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. Sofern die Handakte elektronisch geführt wird, ist der Berater nach seiner Wahl berechtigt, die Handakte dem Mandanten entweder elektronisch auf einem verkehrsüblichen Datenspeicher (z. B. USB-Stick, CD-Rom, DVD) in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu stellen oder durch elektronische Datenübergabe über den Softwareanbieter, sofern hierzu die technische Möglichkeit besteht und der Mandant oder der neue Steuerberater des Mandanten dieser Vorgehensweise zugestimmt hat, zu übergeben. § 10 bleibt unberührt.
(6) Der Mandant hat mit Beendigung des Vertrages dem Berater auf dessen Wunsch die bei ihm zur Ausführung des Auftrages eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. § 10 bleibt unberührt.
§ 13 Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Endet der Vertrag vor seiner vollständigen Erfüllung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Beraters nach § 3 dieser AAB und der Vergütungsvereinbarung. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf dies einer gesondert zu erstellenden Vereinbarung in Text- oder Schriftform, die dem Mandanten zusammen mit diesen AAB bei Vertragsabschluss auszuhändigen ist. Auf die Regelung des § 3 dieser AAB wird hingewiesen (Ansprüche des Beraters bei unterlassener Mitwirkung des Mandanten).
§ 14 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten die berufliche Niederlassung des Steuerberaters.
§ 15 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Textform.
§ 16 Gerichtsstand und außergerichtliche Streitbeilegung
(1) Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Beraters, wenn der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unabhängig davon ist der Berater berechtigt, den Mandanten an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2) Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle (§§ 36, 37 VSBG).